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Art. 20 Notrufdienst 63
1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen einen Dienst anbieten, der es den Benutzerinnen und Benutzern ermöglicht, bei Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum die zuständige Alarmzentrale zu erreichen (Notrufdienst). 2 Sie müssen bei Notrufen die Leitweglenkung und die Standortidentifikation sicherstellen. Der Bundesrat kann, nach Abwägung der Interessen der Bevölkerung und der Anbieterinnen sowie unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der internationalen Harmonisierung, Ausnahmen festlegen und die Nutzung von Ortungsfunktionen von Endgeräten auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Benutzerin oder des Benutzers vorsehen. 3 Der Bundesrat kann die Pflicht zur Erbringung des Notrufdienstes auf weitere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden. 63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). |