|
Art. 47 Sicherheitskommunikation 166
1 Der Bundesrat bestimmt, welche Fernmeldedienste die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zu erbringen haben, damit Armee, Zivilschutz, Grenzwachtkorps, Polizei, Feuerwehr, Schutz- und Rettungsdienste sowie zivile Führungsstäbe in allen Lagen ihre Aufgaben erfüllen können. 2 Er kann die Anbieterinnen im Hinblick auf und in besonderen und ausserordentlichen Lagen verpflichten, Räumlichkeiten und Anlagen zur Verfügung zu stellen und Übungen zu dulden. 3 Er regelt die Abgeltung dieser Leistungen und trägt dabei dem Eigeninteresse der Anbieterinnen angemessen Rechnung. 4 Er kann das notwendige Personal zum Dienst verpflichten, wenn eine ausserordentliche Lage dies erfordert. 5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995167 über die Requisition und über die Verfügungsgewalt des Generals. 166 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). |