Verordnung
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Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen
1 Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln 7–9 und 11 nicht verletzt werden können. 2 Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten:
3In der Dokumentation der Ergebnisse früherer Versuche nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 kann auf Daten oder Ergebnisse einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwiesen werden, sofern diese oder dieser schriftlich zugestimmt hat. 4 Das BAFU kann auf einzelne Angaben des technischen Dossiers nach Absatz 2 Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind. 5 Ein einziges Gesuch kann eingereicht werden, wenn ein Freisetzungsversuch zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt wird:
32 ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1; der Text der Richtlinie kann beim BAFU, 3003 Bern bezogen werden. BGE
129 II 286 () from 12. März 2003
Regeste: Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch verändertem Weizen (Art. 55 Abs. 2 VwVG); Parteistellung und -rechte im Verwaltungsverfahren (Art. 6 und Art. 26 ff. VwVG). Zur Anfechtung der Zwischenverfügung sind alle Personen legitimiert, deren Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist, ohne Rücksicht auf ihre Legitimation in der Hauptsache (E. 1.3). Prüfung, ob "überzeugende Gründe" für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen (E. 3). Ist der Rückweisungsentscheid des UVEK an das BUWAL als Grundsatzentscheid in der Hauptsache und damit prozessual als Endentscheid zu qualifizieren? Zulässigkeit eines Teilentscheids gemäss Art. 19 Abs. 3 FrSV (E. 4.2)? Können zahlreiche Personen durch ein Gesuch berührt werden, muss diesen Gelegenheit gegeben werden, ihre Parteistellung geltend zu machen und darüber eine Entscheidung zu erhalten. Diesen rechtsstaatlichen Ansprüchen genügt das Verfahren gemäss Art. 18 FrSV nicht (E. 4.3). |