Verordnung
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Art. 14 Maximal zulässige Arbeitszeit und praktische Unterrichtszeit
1 Die wöchentliche Arbeitszeit der angestellten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen darf höchstens 55 Stunden betragen. 2 Selbstständig erwerbende sowie angestellte Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen dürfen im Tag durchschnittlich neun Stunden, jedoch höchstens elf Stunden praktischen Fahrunterricht erteilen, mit Ausgleich innert sechs Monaten. |
