Verordnung
über die Zulassung von Fahrlehrern und
Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung
(Fahrlehrerverordnung, FV)

vom 28. September 2007 (Stand am 22. November 2016)


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Art. 15 Kontrollmittel

1 Zur Kon­trol­le der Ein­hal­tung der Ar­beits- und Un­ter­richts­zeit müs­sen die Fahr­leh­rer und Fahr­leh­re­rin­nen fol­gen­de Kon­troll­mit­tel füh­ren:

a.
ei­ne Aus­bil­dungs­kar­te zu je­dem Fahr­schü­ler und zu je­der Fahr­schü­le­rin, wel­che die er­teil­ten theo­re­ti­schen und prak­ti­schen Un­ter­richts­stun­den nach Da­tum und Zeit, den Aus­bil­dungs­stand und ge­ge­be­nen­falls die ab­ge­leg­ten Füh­rer­prü­fun­gen ent­hält; und
b.
ein Wo­chen­blatt, das über die pro Wo­chen­tag und pro Wo­che er­teil­ten prak­ti­schen und bei an­ge­stell­ten Fahr­leh­rern und Fahr­leh­re­rin­nen auch theo­re­ti­schen Un­ter­richts­stun­den nach Mi­nu­ten Aus­kunft gibt.

2 Die Kon­troll­mit­tel sind lau­fend nach­zu­füh­ren und ak­tu­ell zu hal­ten.

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