Bundesgesetz
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Art. 22c Übertragung der Austrittsleistung und der lebenslangen Rente 45
1 Die zu übertragende Austrittsleistung wird bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des verpflichteten Ehegatten im Verhältnis des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG46 zum übrigen Vorsorgeguthaben belastet. Für die Übertragung einer lebenslangen Rente nach Artikel 124a ZGB47 gilt dies sinngemäss. 2 Die übertragene Austrittsleistung oder Rente wird bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge des verpflichteten Ehegatten belastet wurde, dem obligatorischen und dem übrigen Guthaben gutgeschrieben. 3 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Übertragung der Rente in die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten. Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten und der berechtigte Ehegatte können anstelle der Rentenübertragung eine Überweisung in Kapitalform vereinbaren. 4 Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen halten fest, wie sich die Austrittsleistung oder Rente auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben verteilt. Sie leiten diese Information bei der Übertragung an eine andere Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weiter. 45 Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). 46 SR 831.40 47 SR 210 BGE
129 V 251 () from 8. April 2003
Regeste: Art. 122 und 124 Abs. 1 ZGB; Art. 5 Abs. 1 FZG. Während der Ehe vorgenommene Barauszahlungen zählen nicht zu den zu teilenden Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 ZGB. Art. 122 Abs. 2 ZGB; Art. 22 FZG. Stehen beiden Ehegatten Ansprüche auf Austrittsleistung zu, so ist lediglich der Differenzbetrag zu teilen und der Einrichtung der beruflichen Vorsorge des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu überweisen. Art. 15 BVG; Art. 12 BVV 2; Art. 2 Abs. 3 und Art. 22 FZG; Art. 7 und 8a FZV; Art. 122 und 141 f. ZGB. Zur Zins- und Verzugszinspflicht auf einer gestützt auf Art. 122 ZGB geteilten Austrittsleistung.
130 V 111 () from 6. Januar 2004
Regeste: Art. 122 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Art. 73 BVG: Sachliche Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zur Teilung von Austrittsleistungen im Scheidungsfall erstreckt sich auch auf Streitigkeiten mit Freizügigkeitseinrichtungen (Erw. 3).
142 II 399 (2C_966/2015, 2C_967/2015) from 18. Juli 2016
Regeste: Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG; Art. 22c FZG. Abzug von Beiträgen an die berufliche Vorsorge bei Wiedereinkauf nach Scheidung. Kapitalbezugssperre. Steuerumgehung. Auslegung von Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG (E. 3.2-3.3.5): Insbesondere die teleologische Auslegung (E. 3.3.4) führt zum Ergebnis, dass sich die in Art. 79b Abs. 4 BVG enthaltene Ausnahme auch auf die in Art. 79b Abs. 3 BVG vorgesehene dreijährige Sperrfrist bezieht. Ein Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren ist im Falle eines Wiedereinkaufs nach Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht ausgeschlossen. Ein Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG ist nicht zulässig, wenn eine Steuerumgehung vorliegt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.2). Steuerumgehung vorliegend bejaht (E. 4.4). |