Bundesgesetz
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG)

vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 10 Bemessung und Fälligkeit der Eintrittsleistung

1 Die Vor­sor­ge­ein­rich­tung be­stimmt in ih­rem Re­gle­ment die Hö­he der Ein­tritts­leis­tung. Die­se darf den hö­he­ren der Be­trä­ge nicht über­stei­gen, der aus dem Ver­gleich zwi­schen ih­rer Aus­tritts­leis­tung nach Ar­ti­kel 15 und 16 und der­je­ni­gen nach ih­rer Ta­bel­le, die Ar­ti­kel 17 sinn­ge­mä­ss dar­stellt, re­sul­tiert.

2 Die Ein­tritts­leis­tung wird fäl­lig mit dem Ein­tritt in die Vor­sor­ge­ein­rich­tung. Ab die­sem Zeit­punkt ist ein Ver­zugs­zins zu zah­len.

3 Die Amor­ti­sa­ti­on und Ver­zin­sung je­nes Teils der Ein­tritts­leis­tung, der durch die Aus­tritts­leis­tung der frü­he­ren Vor­sor­ge­ein­rich­tung nicht ge­deckt ist und der auch nicht so­fort be­zahlt wird, rich­tet sich nach den re­gle­men­ta­ri­schen Be­stim­mun­gen oder ei­ner Ver­ein­ba­rung zwi­schen der ver­si­cher­ten Per­son und der Vor­sor­ge­ein­rich­tung.

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