Bundesgesetz
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Art. 22d Wiedereinkauf nach Scheidung 55
1 Die Vorsorgeeinrichtung muss nach der Scheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit gewähren, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Bestimmungen über den Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung gelten sinngemäss. Die wieder einbezahlten Beträge werden im gleichen Verhältnis wie bei der Belastung nach Artikel 22c Absatz 1 dem Altersguthaben nach Artikel 15 BVG56 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet. 2 Kein Anspruch auf Wiedereinkauf besteht nach der Übertragung eines Betrages nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB57. 55 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). |