Bundesgesetz
über den Gütertransport durch Bahn- und
Schifffahrtsunternehmen
(Gütertransportgesetz, GüTG)

vom 25. September 2015 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 22 Aufsicht über die Anschlussgleise

1 Das BAV übt die ei­sen­bahn­recht­li­che Auf­sicht über die An­schluss­glei­se aus. Der Bun­des­rat kann die­se Auf­sicht Drit­ten über­tra­gen.

2 Das BAV kann die bahn­spe­zi­fi­sche Aus­bil­dung des Per­so­nals von An­sch­lies­sern re­geln und über­wa­chen. Es kann je­der­zeit ver­lan­gen, dass An­schluss­ver­trä­ge, Si­tua­ti­ons­plä­ne oder Be­triebs­vor­schrif­ten zur Ge­währ­leis­tung der Si­cher­heit ge­än­dert wer­den. Hieraus ent­steht kein An­spruch auf Ent­schä­di­gung.

3 Im Üb­ri­gen un­ter­ste­hen die An­schluss­glei­se der Auf­sicht der nach kan­to­na­lem Recht zu­stän­di­gen Be­hör­de.

4 Die An­sch­lies­ser stel­len den Auf­sichts­be­hör­den kos­ten­los das für die Auf­sicht in ih­rem je­wei­li­gen Zu­stän­dig­keits­be­reich not­wen­di­ge Per­so­nal und Ma­te­ri­al zur Ver­fü­gung und er­tei­len al­le er­for­der­li­chen Aus­künf­te.

BGE

110 IB 196 () from 24. September 1984
Regeste: Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 103 OG). Eine kantonale Militärpflichtersatzbehörde ist nicht befugt gegen den Entscheid einer kantonalen Rekursbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben.

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