Bundesgesetz
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Art. 23 Rechtsschutz
1 Das BAV entscheidet über Streitigkeiten betreffend:
2 Das Verfahren vor dem BAV richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 3 Vermögensrechtliche Streitigkeiten entscheidet das Zivilgericht, soweit sie nicht die finanzielle Förderung nach den Artikeln 8–10 betreffen. 4 Über Streitigkeiten nach Artikel 40abis Absatz 1 EBG entscheidet die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr. 5 Alle übrigen Streitigkeiten entscheidet die nach kantonalem Recht zuständige Behörde. |