Bundesgesetz
|
Art. 24 Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer Ausführungsvorschrift zu Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 zuwiderhandelt, deren Verletzung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird. 2 Wer eine Zuwiderhandlung begeht, die eine Gefährdung von Leib und Leben von Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt. 3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. 4 Verfolgung und Beurteilung der Straftaten obliegen den Kantonen. |