Verordnung
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Art. 22 Zusicherung
1 Das BAV sichert den Investitionsbeitrag mittels Verfügung zu. Es legt darin insbesondere den Beitragssatz, die anrechenbaren Kosten und den Höchstbetrag der Finanzhilfe fest. 2 Der Beitragssatz des Bundes beträgt unter Berücksichtigung des Eigeninteresses der Gesuchstellerin höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten. 3 Für Projekte, die bereits auf der Basis anderer rechtlicher Grundlagen Beiträge der öffentlichen Hand zugesichert erhalten haben, werden keine Investitionsbeiträge nach Artikel 10 GüTG geleistet. |