Verordnung
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Art. 37 Verantwortlichkeit
1 Die Anschliesser sind für die vorschriftsgemässe Planung, den vorschriftsgemässen Bau, den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Anschlussgleise sowie ihrer Fahrzeuge verantwortlich. 2 Sie müssen bestehende Bauten, Anlagen und Fahrzeuge neuen Erkenntnissen, veränderten Rahmenbedingungen oder geänderten Vorschriften anpassen, soweit es die Sicherheit erfordert. 3 Bei elektrischen Anlagen gilt der Anschliesser als Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 46 EBV17. 17 SR 742.141.1 |