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Art. 102 Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen im Papiergrundbuch
1 Im Papiergrundbuch werden die Bemerkungen zum Eintrag eines Grundpfandrechts unter dessen Ziffer oder Buchstaben angebracht und so weit wie möglich zusammengestellt. 2 Am Ende jedes Eintrags wird eine Zeile für Verweise auf Bemerkungen zum Grundpfandrecht leer gelassen. 3 Bei dem Eintrag, auf den sich die Bemerkung bezieht, wird auf diese verwiesen. |