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Art. 123 Vormerkungen
1 Für die Vormerkungen gelten die Bestimmungen über die Eintragung der dinglichen Rechte. 2 Die Vormerkung enthält überdies:
3 Sie enthält einen Hinweis auf das Recht, auf das sie sich bezieht:
4 Bezieht sich die Vormerkung auf eine als Grundstück aufgenommene Dienstbarkeit, so wird die Vormerkung auch auf dem Hauptbuchblatt dieses Rechts eingetragen. 5 Soll ein persönliches Recht vorgemerkt werden (Art. 959 ZGB), das dem jeweiligen Eigentümer oder der jeweiligen Eigentümerin eines Grundstücks zusteht, so wird die Vormerkung auch in die gleichnamige Abteilung des Hauptbuchblatts des berechtigten Grundstücks eingetragen. |