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Art. 34i Gebühren
1 Das EGBA erhebt für die Nutzung des Grundstücksuchdienstes von den berechtigten Behörden der Kantone und der Gemeinden jährliche Gebühren. 2 Der Gebührenbetrag einer Behörde errechnet sich aufgrund folgender Formel: 3 Er beträgt aber höchstens 2 Franken pro Abfrage. 4 Massgebend sind die Kosten und Nutzungszahlen des Vorjahres. 5 Das EGBA erhebt für Bewilligungen nach Artikel 34bAbsatz 3 eine Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. 6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200442. 42 SR 172.041.1 |