|
Art. 36 Aufbewahrung des Papiergrundbuchs und der Hilfsregister
1 Das Hauptbuch und die Hilfsregister des Papiergrundbuchs, einschliesslich der ausgeschiedenen Hauptbuchblätter, werden geordnet, unbefristet und sicher aufbewahrt. 2 Weder das Hauptbuch noch einzelne Hauptbuchblätter werden herausgegeben. |