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Art. 89 Grundsätze
1 Das Grundbuchamt trägt in das Hauptbuch nur ein, was in der Anmeldung beantragt wird. 2 Die Eintragungen werden in den dafür vorgesehenen Abteilungen des Hauptbuchs vorgenommen. 3 Der Eintrag im Hauptbuch erhält das Datum des Eintrags im Tagebuch. 4 Bemerkungen zu den Einträgen können in alle Abteilungen eingetragen werden und sind Teil des Eintrags. BGE
130 III 13 () from 10. Oktober 2003
Regeste: Art. 646 Abs. 3 ZGB, Art. 32 GBV; unselbstständiges Miteigentum, Teilung des Hauptgrundstückes. Ist eine Parzelle im Grundbuch als unselbstständiges Miteigentum von mehreren Hauptgrundstücken eingetragen, können die Beziehungen zwischen diesen Liegenschaften ohne Zustimmung sämtlicher Miteigentümer nicht geändert werden. Eine solche Änderung liegt nicht nur vor, wenn ein Miteigentumsanteil von einem Hauptgrundstück losgelöst wird, insbesondere um auf einen Dritten übertragen oder an ein anderes Grundstück gebunden zu werden, sondern auch wenn ein Hauptgrundstück geteilt wird und der daran gebundene unselbstständige Miteigentumsanteil vollständig auf eine der aus der Teilung hervorgegangenen Parzellen übertragen wird (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 5.2). |