Grundbuchverordnung
(GBV)

vom 23. September 2011 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 89 Grundsätze

1 Das Grund­buchamt trägt in das Haupt­buch nur ein, was in der An­mel­dung be­an­tragt wird.

2 Die Ein­tra­gun­gen wer­den in den da­für vor­ge­se­he­nen Ab­tei­lun­gen des Haupt­buchs vor­ge­nom­men.

3 Der Ein­trag im Haupt­buch er­hält das Da­tum des Ein­trags im Ta­ge­buch.

4 Be­mer­kun­gen zu den Ein­trä­gen kön­nen in al­le Ab­tei­lun­gen ein­ge­tra­gen wer­den und sind Teil des Ein­trags.

BGE

130 III 13 () from 10. Oktober 2003
Regeste: Art. 646 Abs. 3 ZGB, Art. 32 GBV; unselbstständiges Miteigentum, Teilung des Hauptgrundstückes. Ist eine Parzelle im Grundbuch als unselbstständiges Miteigentum von mehreren Hauptgrundstücken eingetragen, können die Beziehungen zwischen diesen Liegenschaften ohne Zustimmung sämtlicher Miteigentümer nicht geändert werden. Eine solche Änderung liegt nicht nur vor, wenn ein Miteigentumsanteil von einem Hauptgrundstück losgelöst wird, insbesondere um auf einen Dritten übertragen oder an ein anderes Grundstück gebunden zu werden, sondern auch wenn ein Hauptgrundstück geteilt wird und der daran gebundene unselbstständige Miteigentumsanteil vollständig auf eine der aus der Teilung hervorgegangenen Parzellen übertragen wird (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 5.2).

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