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Art. 90 Bezeichnung von Personen
1 Zur Bezeichnung des Eigentümers oder der Eigentümerin oder von Personen, denen ein anderes Recht am Grundstück zusteht (Art. 958–961 ZGB), werden angegeben:
2 Weitere Personendaten werden nur angegeben, soweit sie zur Identifikation nötig sind. |