Grundbuchverordnung
(GBV)


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Art. 26 Öffentlich zugängliche Daten des Hauptbuchs

1 Je­de Per­son kann vom Grund­buchamt, oh­ne ein In­ter­es­se glaub­haft zu ma­chen, Aus­kunft oder einen Aus­zug über die fol­gen­den rechts­wirk­sa­men Da­ten des Haupt­buchs ver­lan­gen:

a.
die Be­zeich­nung des Grund­stücks und die Grund­stücks­be­schrei­bung, den Na­men und die Iden­ti­fi­ka­ti­on des Ei­gen­tü­mers oder der Ei­gen­tü­me­rin, die Ei­gen­tums­form und das Er­werbs­da­tum (Art. 970 Abs. 2 ZGB);
b.
die Dienst­bar­kei­ten und Grund­las­ten;
c.
die An­mer­kun­gen mit Aus­nah­me von:
1.
Grund­buch­sper­ren nach den Ar­ti­keln 55 Ab­satz 1 und 56,
2.
Ver­äus­se­rungs­be­schrän­kun­gen zur Si­che­rung des Vor­sor­ge­zwecks nach Ar­ti­kel 30e Ab­satz 2 des Bun­des­ge­set­zes vom 25. Ju­ni 198224 über die be­ruf­li­che Al­ters-, Hin­ter­las­se­nen- und In­va­li­den­vor­sor­ge (BVG),
3.
Ei­gen­tums­be­schrän­kun­gen zur Si­che­rung der Zwecker­hal­tung nach den Vor­schrif­ten des Bun­des und der Kan­to­ne zur För­de­rung des Wohn­baus und des Wohn­ei­gen­tums,
4.
auf kan­to­na­lem Recht be­ru­hen­den, mit Pfand­rech­ten ver­gleich­ba­ren Ei­gen­tums­be­schrän­kun­gen.

2 Ei­ne Aus­kunft oder ein Aus­zug darf nur für ein be­stimm­tes Grund­stück ab­ge­ge­ben wer­den.

BGE

111 II 42 () from 18. Juli 1985
Regeste: Grundbuchführung, Eintragung einer Grundbuchsperre 1. Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters, wenn sich eine Anmeldung auf einen richterlichen Entscheid stützt (E. 2). 2. Eine als Massnahme des kantonalen Prozessrechts angeordnete Grundbuchsperre kann nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn das kantonale Recht einen entsprechenden Anmerkungstatbestand vorsieht (E. 3). 3. Hat der Eigentümer bereits durch Anmeldung einer Eigentumsübertragung über das Grundstück verfügt, so vermag eine Grundbuchsperre die Eintragung des Eigentumsübergangs im Hauptbuch nicht mehr zu verhindern (E. 4).

115 II 221 () from 20. Juni 1989
Regeste: Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB). Ist die Anmeldung einer dinglichen Verfügung im Tagebuch eingetragen und damit über das Grundeigentum verfügt worden, kommt ein einseitiger Rückzug dieser Anmeldung ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Verfügung auch dann nicht mehr in Frage, wenn deren Vollzug im Hauptbuch noch aussteht (Änderung der Rechtsprechung).

117 II 541 () from 5. Dezember 1991
Regeste: Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch, wenn ein Vorkaufsrecht besteht (Art. 26 Abs. 2 GBV). Der Grundbuchverwalter darf eine Anmeldung zur Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch nicht mit der Begründung vorläufig abweisen, es stehe noch nicht fest, ob das Vorkaufsrecht gültig ausgeübt worden sei (E. 3). Vor der Eintragung der Anmeldung hat der Grundbuchverwalter zu prüfen, ob der Verfügende handlungsfähig sei, nicht aber, ob er auch urteilsfähig sei (E. 4).

118 II 119 () from 23. März 1992
Regeste: Kündigung des Mietvertrages durch den Erwerber der Mietsache (Art. 259 Abs. 2 aOR). 1. Der Erwerber der Mietsache kann den Mietvertrag kündigen, sobald die Eigentumsübertragung in das Tagebuch des Grundbuches eingeschrieben ist (E. 3a). 2. Frage offengelassen, ob die Kündigung ebenfalls erfolgen kann, wenn ein Gesuch um vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 972 Abs. 2 ZGB vorliegt (E. 3b).

124 III 341 () from 26. Mai 1998
Regeste: Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch; Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters (Art. 965 Abs. 3 ZGB; Art. 26 Abs. 2 GBV). Die Abklärung der Handlungsfähigkeit obliegt vorab der Urkundsperson. Der Grundbuchverwalter hat die Urteilsunfähigkeit des Verfügenden nur dann zu prüfen, wenn diese manifest ist, d.h. wenn sie sofort in die Augen springt oder der Schluss auf sicherem Wissen gründet (E. 2c/bb; Präzisierung der Rechtsprechung).

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