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Art. 55 bundesrechtliche Verfügungsbeschränkungen
1 Die zuständige richterliche Behörde oder gestützt auf deren vollstreckbare Anordnung der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin kann die Anmerkung einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ein Grundstück nach Artikel 178 Absatz 3 ZGB oder Artikel 22 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200458 anmelden. 2 Vorsorgeeinrichtungen dürfen die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30e Absatz 2 BVG59 nur mit Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin anmelden. 3 Das Konkurs- oder Nachlassgericht und das zuständige Betreibungs- oder Konkursamt können die in den Artikeln 176 Absatz 2, 296, 319 und 345 des Bundesgesetzes vom 11. April 188960 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie in Artikel 23a der Verordnung vom 23. April 192061 über die Zwangsverwertung von Grundstücken vorgesehenen Anmerkungen anmelden. |