Verordnung
über die Gebühren und Entschädigungen
für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(GebV-ÜPF)

vom 15. November 2017 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 19 Festlegung des Betrags

1 Der Dienst ÜPF legt nach den Re­geln über die Ge­büh­ren nach Zeit­auf­wand (Art. 13) die bei ihm ent­stan­de­nen Kos­ten fest, die die Mit­wir­kungs­pflich­ti­ge auf­grund ih­rer un­zu­rei­chen­den Mit­wir­kung über­neh­men muss.

2 Hat die Mit­wir­kungs­pflich­ti­ge ih­re Pflich­ten teil­wei­se er­füllt, so hat sie An­spruch auf ei­ne Ent­schä­di­gung. De­ren Hö­he legt der Dienst ÜPF nach Zeit­auf­wand (Art. 17) fest. Die­ser Be­trag kann die für die be­tref­fen­de Leis­tung vor­ge­se­he­ne Pau­schal­ent­schä­di­gung nicht über­stei­gen. Kos­ten­vor­an­schlä­ge brau­chen nicht ein­ge­reicht zu wer­den.

3 Der Dienst ÜPF ver­rech­net sei­ne For­de­rung mit dem Ent­schä­di­gungs­an­spruch der Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen.

4 Die Ent­schä­di­gungs­for­de­rung des Diens­tes ÜPF ge­gen­über der an­ord­nen­den Be­hör­de bleibt un­be­rührt.

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