Verordnung
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Art. 19 Festlegung des Betrags
1 Der Dienst ÜPF legt nach den Regeln über die Gebühren nach Zeitaufwand (Art. 13) die bei ihm entstandenen Kosten fest, die die Mitwirkungspflichtige aufgrund ihrer unzureichenden Mitwirkung übernehmen muss. 2 Hat die Mitwirkungspflichtige ihre Pflichten teilweise erfüllt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung. Deren Höhe legt der Dienst ÜPF nach Zeitaufwand (Art. 17) fest. Dieser Betrag kann die für die betreffende Leistung vorgesehene Pauschalentschädigung nicht übersteigen. Kostenvoranschläge brauchen nicht eingereicht zu werden. 3 Der Dienst ÜPF verrechnet seine Forderung mit dem Entschädigungsanspruch der Mitwirkungspflichtigen. 4 Die Entschädigungsforderung des Dienstes ÜPF gegenüber der anordnenden Behörde bleibt unberührt. |