Verordnung
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Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf:
2 Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, welche die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder in ihrem Auftrag das BAZL (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17) direkt erlässt beziehungsweise erbringt.4 3 Erbringt eine ausländische Behörde auf Begehren des BAZL eine Dienstleistung im Ausland zugunsten eines schweizerischen Unternehmens, so hat dieses die dafür anfallenden Gebühren vollumfänglich zu tragen. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154411). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413). |