Verordnung
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Art. 9a Aufsichtsabgabe im Bereich Stauanlagen 29
1 Für die Aufsichtsabgabe nach Artikel 28 StAG anrechenbar sind die Kosten für:
2 Nicht anrechenbar sind Kosten für Aufgaben, die ausschliesslich Stauanlagen betreffen, die nicht als gross im Sinne von Artikel3 Absatz2 StAG gelten. 3 Die bei einer Betreiberin zu erhebende Aufsichtsabgabe berechnet sich im Verhältnis zur 3. Wurzel des Stauvolumens ihrer Anlage. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt jedoch höchstens:
4 Keine Aufsichtsabgabe wird für Stauanlagen erhoben, die ausschliesslich der Abwehr von Naturgefahren dienen. 5 Das BFE kann die Abgabe aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen. 6 Bei internationalen Werken ist bei der Berechnung der Aufsichtsabgabe lediglich der dem schweizerischen Anteil an der Wasserkraft entsprechende Anteil des Stauvolumens zu berücksichtigen. Anderslautende staatsvertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 29 Eingefügt durch Anhang Ziff. II der Stauanlagenverordnung vom 17. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5995). |