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Art. 26 Drahtlose Kameras für die elektronische Berichterstattung
Für drahtlose Kameras, die als Zusatzanlagen für den Rundfunk zur elektronischen Berichterstattung verwendet werden, beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 84 Franken pro Kamera. |