Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten: - a.
- Nachführung: laufende oder periodische Anpassung der Geobasisdaten an Veränderungen von Standort, Ausdehnung und Eigenschaften der erfassten Räume und Objekte;
- b.
- Historisierung: Festhalten von Art, Umfang und Zeitpunkt einer Änderung von Geobasisdaten;
- c.
- Archivierung: periodisches Erstellen von Kopien des Datenbestands und deren dauerhafte und sichere Aufbewahrung;
- d.
- Eigengebrauch: Nutzung von Geobasisdaten:
- 1.
- im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde,
- 2.
- durch Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse,
- 3.
- in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation;
- e.
- gewerbliche Nutzung: jede Nutzung von Geobasisdaten, die keine Nutzung zum Eigengebrauch ist;
- f.
- Intensität der Nutzung:Ausmass der parallelen und wiederholten Nutzung durch die Nutzerin oder den Nutzer.
- g.
- gewerbliche Leistungen: Dienstleistungen, Produkte und ähnliche Leistungen, die von Organisationseinheiten der öffentlichen Verwaltung ausserhalb ihrer amtlichen Tätigkeit im Wettbewerb zu privaten Anbieterinnen und Anbietern erbracht werden;
- h.
- Suchdienst: Internetdienst, mit dem nach Geodiensten und, auf der Grundlage entsprechender Geometadaten, nach Geodatensätzen gesucht werden kann;
- i.
- Darstellungsdienst: Internetdienst, mit dem darstellbare Geodatensätze angezeigt, vergrössert, verkleinert und verschoben, Daten überlagert und die für die Daten relevanten Inhalte von Geometadaten angezeigt werden können und der ein Navigieren in den Geodaten ermöglicht;
- j.
- Download-Dienst: Internetdienst, der das Herunterladen von Kopien vollständiger Geodatensätze oder von Teilen davon und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff darauf ermöglicht;
- k.
- Transformationsdienst: Internetdienst zur Umwandlung von Geodatensätzen;
- l.3
- offene Verwaltungsdaten: Geobasisdaten, die frei zugänglich sind und bei denen für Zugang und Nutzung keine Gebühren erhoben werden.
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 37).
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