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Art. 3 Datenqualität
1 Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet unter Mitwirkung der übrigen zuständigen Fachstellen des Bundes die für Geobasisdaten und Geometadaten verbindlichen Normen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene. 2 Andere Qualitätsanforderungen dürfen nur dann ausschliesslich an Geobasisdaten und Geometadaten gestellt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht. |