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Art. 3a Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten 4
Soweit Geobasisdatensätze nach Anhang 1 Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung darstellen, entfällt für die Bearbeitung dieser Daten die Pflicht, ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten zu führen. 4 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 62 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |