Verordnung
über die Ingenieur-Geometerinnen und
Ingenieur-Geometer
(Geometerverordnung, GeomV)

vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 10 Durchführung

1 Die Geo­me­ter­kom­mis­si­on führt das Staats­ex­amen durch.

2 Sie kann Ex­per­tin­nen und Ex­per­ten bei­zie­hen.

3 Das Staats­ex­amen wird ein­mal jähr­lich durch­ge­führt. Der Zeit­punkt der Durch­füh­rung und der An­mel­de­ter­min wer­den im Bun­des­blatt und in ge­eig­ne­ten Fa­ch­or­ga­nen ver­öf­fent­licht.

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