Verordnung
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Art. 4 Theoretische Vorbildung
1 Die theoretische Vorbildung auf akademischem Niveau muss in den folgenden Fächern nachgewiesen werden:
2 Die theoretische Vorbildung auf dem Niveau der gymnasialen schweizerischen Maturität muss in den folgenden Fächern nachgewiesen werden:
3 Die Geometerkommission legt in Zusammenarbeit mit den Hochschulen die Voraussetzungen für die Anerkennung der theoretischen Vorbildung in den einzelnen Fächern fest. Sie orientiert sich dabei insbesondere an den Lerninhalten der ETH. |