Verordnung
über die Ingenieur-Geometerinnen und
Ingenieur-Geometer
(Geometerverordnung, GeomV)

vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 6 Prüfung der theoretischen Vorbildung

1 Wird die theo­re­ti­sche Vor­bil­dung in ei­nem Fach nicht an­er­kannt, so kann die Ge­such­stel­le­rin oder der Ge­such­stel­ler ei­ne Prü­fung ab­le­gen.

2 Die Geo­me­ter­kom­mis­si­on ist für die Durch­füh­rung der Prü­fun­gen zu­stän­dig.

3 Sie über­trägt die Durch­füh­rung an die ETH, bei Be­darf auch an an­de­re schwei­ze­ri­sche Hoch­schu­len oder an ein­zel­ne Ex­per­tin­nen und Ex­per­ten.

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