Verordnung
|
|
Art. 6 Prüfung der theoretischen Vorbildung
1 Wird die theoretische Vorbildung in einem Fach nicht anerkannt, so kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Prüfung ablegen. 2 Die Geometerkommission ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig. 3 Sie überträgt die Durchführung an die ETH, bei Bedarf auch an andere schweizerische Hochschulen oder an einzelne Expertinnen und Experten. |
