Verordnung
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Art. 7 Ergebnis der Prüfung
1 Die Expertinnen und Experten, welche die Prüfung abgenommen haben, stellen das Prüfungsergebnis in den einzelnen Fächern zuhanden der Geometerkommission fest. 2 Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen der Prüfung und hält fest, ob die theoretische Vorbildung anerkannt wird. 3 Sie eröffnet den Entscheid schriftlich der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller. |
