Verordnung
über die Ingenieur-Geometerinnen und
Ingenieur-Geometer
(Geometerverordnung, GeomV)


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Art. 11 Zulassungsverfahren

1 Die An­mel­dung zum Staats­ex­amen ist schrift­lich bei der Geo­me­ter­kom­mis­si­on ein­zu­rei­chen.

2 Der An­mel­dung sind bei­zu­le­gen:

a.
der Le­bens­lauf;
b.
der Nach­weis der Be­rufs­pra­xis (Art. 2 Bst. c);
c.
der An­er­ken­nungs­ent­scheid (Art. 5 Abs. 4) oder das Ge­such um An­er­ken­nung (Art. 5 Abs. 1–3).

3 Die Geo­me­ter­kom­mis­si­on ent­schei­det über die Zu­las­sung zum Staats­ex­amen. Sie legt das Prü­fungs­pro­gramm fest und bie­tet die Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten, die die Vor­aus­set­zun­gen er­fül­len, zur Prü­fung auf.

4 Sie er­öff­net den Ent­scheid und das Auf­ge­bot schrift­lich der Kan­di­da­tin oder dem Kan­di­da­ten.

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