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Art. 11 Zulassungsverfahren
1 Die Anmeldung zum Staatsexamen ist schriftlich bei der Geometerkommission einzureichen. 2 Der Anmeldung sind beizulegen:
3 Die Geometerkommission entscheidet über die Zulassung zum Staatsexamen. Sie legt das Prüfungsprogramm fest und bietet die Kandidatinnen und Kandidaten, die die Voraussetzungen erfüllen, zur Prüfung auf. 4 Sie eröffnet den Entscheid und das Aufgebot schriftlich der Kandidatin oder dem Kandidaten. |