Verordnung
|
Art. 17 Mitwirkung anderer Behörden oder Organisationen
1 Das UVEK kann andere Behörden oder Organisationen zur Mitwirkung heranziehen und mit ihnen entsprechende Vereinbarungen abschliessen. 2 Das BAV kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine beschränkte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Gefahrgutumschliessungen verlangen. |