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Art. 16
1Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann fördert die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen und setzt sich für die Beseitigung jeglicher Form direkter oder indirekter Diskriminierung ein. 2Zu diesem Zweck nimmt es namentlich folgende Aufgaben wahr:
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