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Art. 51 Ordnungsanträge
1 Der Rat behandelt einen Ordnungsantrag sofort. 2 Er beschliesst ohne Diskussion über einen Rückkommensantrag, nachdem er eine kurze Begründung des Antrages und eines allfälligen Gegenantrages gehört hat. 3 Stimmt der Rat dem Rückkommensantrag zu, so wird der betreffende Artikel oder Abschnitt nochmals beraten. |