Bundesgesetz
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Art. 49 Gewässerschutzfachstellen und Gewässerschutzpolizei
1 Die Kantone richten Gewässerschutzfachstellen ein. Sie organisieren die Gewässerschutzpolizei und einen Schadendienst. 2 Das Bundesamt ist die Gewässerschutzfachstelle des Bundes. 3 Bund und Kantone können für den Vollzug öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private beiziehen, insbesondere für die Kontrolle und Überwachung. |