Bundesgesetz
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Art. 61a Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen 53
1 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und der verfügbaren Mittel Abgeltungen an die Erstellung und die Beschaffung von:
2 Die Abgeltungen werden gewährt, wenn mit der Erstellung oder Beschaffung der Anlagen, Einrichtungen oder Kanalisationen nach dem 1. Januar 2012 und innerhalb von 20 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2014 des vorliegenden Gesetzes begonnen wurde. 3 Die Abgeltungen betragen 75 Prozent der anrechenbaren Kosten. 53 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3327; BBl 2013 5549). |