|
Art. 18 Klärschlamm-Entsorgungsplan
1 Die Kantone erstellen einen Klärschlamm-Entsorgungsplan und passen ihn in den fachlich gebotenen Zeitabständen den neuen Erfordernissen an. 2 Der Entsorgungsplan legt mindestens fest:
3 Er ist öffentlich zugänglich. |