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Art. 45 Vollzug durch Kantone und Bund 73
1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt. 2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 48 Absatz 1 GSchG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten. 3 Die Bundesbehörden berücksichtigen auf Antrag der Kantone deren Vorschriften und Massnahmen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird. 4 Erlassen die Bundesbehörden Verwaltungsverordnungen wie Richtlinien oder Weisungen, die den Gewässerschutz betreffen, so hören sie das BAFU an. 5 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann, soweit erforderlich, die Listen der Parameter und der numerischen Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3, Ziffer 12 Absatz 5 und Ziffer 22 Absatz 2 ändern.74 73 Fassung gemäss Ziff. II 12 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703). 74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791). |