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Art. 48 Untersuchungen und Ermittlungen
1 Untersuchungen und Ermittlungen richten sich nach den anerkannten Regeln der Technik; als solche gelten insbesondere die entsprechenden Normen des CEN (Europäisches Komitee für Normung)82 oder andere Normen, die gleichwertige Ergebnisse liefern. 2 Soweit diese Verordnung keine Vorschriften über die Art und Häufigkeit der Probenahmen und die Ermittlung der Einhaltung der Anforderungen enthält, legt dies die Behörde im Einzelfall fest. 3 Die Kantone teilen dem BAFU nach dessen Vorgaben die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Ermittlungen zu Pestiziden in den Gewässern jährlich bis zum 1. Juni mit.83 82 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch. 83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2023 3). |