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Art. 5 Kommunale Entwässerungsplanung
1 Die Kantone sorgen für die Erstellung von generellen Entwässerungsplänen (GEP), die in den Gemeinden einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung gewährleisten. 2 Der GEP legt mindestens fest:
3 Der GEP wird nötigenfalls angepasst:
4 Er ist öffentlich zugänglich. |