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Art. 54b Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung 101
1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern (Art. 62b Abs. 1 GSchG) richtet sich nach:
2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 3 Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:
4 Der Beitrag an die anrechenbaren Kosten der Massnahmen nach Absatz 3 beträgt zwischen 35 und 80 Prozent und richtet sich nach den in Absatz 1 genannten Kriterien. 5 Abgeltungen an Revitalisierungen werden nur gewährt, wenn der betroffene Kanton eine den Anforderungen von Artikel 41d entsprechende Planung von Revitalisierungen erstellt hat. 6 Keine Abgeltungen nach Artikel 62b Absatz 1 GSchG werden gewährt für Massnahmen, die nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991102 über den Wasserbau erforderlich sind. 101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. |