Bundesgesetz
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Art. 3 Inhalt
1 Die Vorrechte und Immunitäten umfassen:
1bis Der Bundesrat kann dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz das Vorrecht gewähren, in Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge diejenigen Angestellten, die nicht bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind, der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge zu unterstellen.4 2 Die Erleichterungen umfassen:
3 Der Bundesrat kann weitere Erleichterungen gewähren, die geringfügiger sind als diejenigen nach Absatz 2. 4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 572; BBl 20212805). |