Bundesgesetz
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Art. 6 Alpentransitbörse
1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über eine mit dem Ausland abgestimmte Alpentransitbörse abschliessen. Für die Umsetzung unterbreitet er der Bundesversammlung eine Botschaft mit einem Gesetzesentwurf. 2 Diese Verträge und allfällige weitere Übereinkommen müssen geeignet sein, den Zweck und das Verlagerungsziel zu erreichen. Ausgeschlossen sind insbesondere Lockerungen des Sonntags- und Nachtfahrverbotes sowie Erhöhungen des höchstzulässigen Gewichts der Motorfahrzeuge. 3 An der Alpentransitbörse werden Rechte für alpenquerende Fahrten schwerer Güterverkehrsfahrzeuge (Durchfahrtsrechte) auf nichtdiskriminierende Weise und nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen versteigert. 4 Nach Einführung der Alpentransitbörse dürfen nur im In- oder Ausland immatrikulierte schwere Güterverkehrsfahrzeuge, für die ein Durchfahrtsrecht vorliegt, die Alpen auf den Transitstrassen queren. 5 Der Bundesrat legt die Zahl der Durchfahrtsrechte pro Jahr fest. Er richtet sich dabei nach dem Verlagerungsziel. 6 Der Bundesrat legt insbesondere im Interesse des regionalen alpenquerenden Güterschwerverkehrs Ausnahmen fest. |
