Bundesgesetz
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Art. 15 Vollzug
1 Der Vollzug des Gesetzes ist Sache der Kantone. Sie bezeichnen die Vollzugsbehörden. 2 Die Betriebe des Bundes vollziehen das Gesetz unter Aufsicht der Eidgenössischen Arbeitsinspektorate. 3 Die Vollzugsbehörden führen das Arbeitgeberregister und überprüfen es mindestens einmal im Jahr. 4 Die Vollzugsbehörden erstatten dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit8 (Bundesamt) über den Vollzug des Gesetzes jährlich Bericht. 8 Heute: «Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 – SR 172.216.1; AS 2000 187Art. 3). |