Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Übersetzung


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Art. 7

(1) Die Be­hör­den des Ver­trags­staats, dem der Er­wach­se­ne an­ge­hört, sind zu­stän­dig, Mass­nah­men zum Schutz der Per­son oder des Ver­mö­gens des Er­wach­se­nen zu tref­fen, wenn sie der Auf­fas­sung sind, dass sie bes­ser in der La­ge sind, das Wohl des Er­wach­se­nen zu be­ur­tei­len, und nach­dem sie die nach Ar­ti­kel 5 oder Ar­ti­kel 6 Ab­satz 2 zu­stän­di­gen Be­hör­den ver­stän­digt ha­ben; dies gilt nicht für Er­wach­se­ne, die Flücht­lin­ge sind oder die in­fol­ge von Un­ru­hen in dem Staat, dem sie an­ge­hö­ren, in einen an­de­ren Staat ge­langt sind.

(2) Die­se Zu­stän­dig­keit darf nicht aus­ge­übt wer­den, wenn die nach Ar­ti­kel 5, Ar­ti­kel 6 Ab­satz 2 oder Ar­ti­kel 8 zu­stän­di­gen Be­hör­den die Be­hör­den des Staa­tes, dem der Er­wach­se­ne an­ge­hört, un­ter­rich­tet ha­ben, dass sie die durch die Um­stän­de ge­bo­te­nen Mass­nah­men ge­trof­fen oder ent­schie­den ha­ben, dass kei­ne Mass­nah­men zu tref­fen sind, oder ein Ver­fah­ren bei ih­nen an­hän­gig ist.

(3) Die Mass­nah­men nach Ab­satz 1 tre­ten aus­ser Kraft, so­bald die nach Ar­ti­kel 5, Ar­ti­kel 6 Ab­satz 2 oder Ar­ti­kel 8 zu­stän­di­gen Be­hör­den die durch die Um­stän­de ge­bo­te­nen Mass­nah­men ge­trof­fen oder ent­schie­den ha­ben, dass kei­ne Mass­nah­men zu tref­fen sind. Die­se Be­hör­den ha­ben die Be­hör­den, die in Über­ein­stim­mung mit Ab­satz 1 Mass­nah­men ge­trof­fen ha­ben, ent­spre­chend zu un­ter­rich­ten.

BGE

143 III 237 (5A_151/2017) from 23. März 2017
Regeste: Art. 5 Abs. 2 HEsÜ; Aufrechterhaltung der schweizerischen Zuständigkeit bei Wegzug in einen Nichtvertragsstaat. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Nichtvertragsstaat gilt für hängige Verfahren der Grundsatz der perpetuatio fori (E. 2.3 und 2.5).

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