Art. 66
1 Der Bundesrat kann für den Bereich der Hochschulen völkerrechtliche Verträge abschliessen über:
2 In den Verträgen nach Absatz 1 kann der Bundesrat auch Vereinbarungen treffen über:
3 Der Hochschulrat und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen wirken gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung an der Vorbereitung dieser Abkommen mit. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt das Verfahren der Mitwirkung. |