Verordnung
|
Art. 10 Folgen des Widerrufs
1 Widerruft die betroffene Person ihre Einwilligung, so sind das biologische Material und die gesundheitsbezogenen Personendaten nach Abschluss der Datenauswertung zu anonymisieren. 2 Die Anonymisierung des biologischen Materials und der Personendaten kann unterbleiben, wenn:
3 Der widerrufenden Person sind die zum Schutz ihrer Gesundheit erforderlichen Nachsorgemassnahmen anzubieten. |