Übereinkommen
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Art. 13
(1) Die Behörden eines Vertragsstaats, die nach den Artikeln 5–10 zuständig sind, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen, dürfen diese Zuständigkeit nicht ausüben, wenn bei Einleitung des Verfahrens entsprechende Massnahmen bei den Behörden eines anderen Vertragsstaats beantragt worden sind, die in jenem Zeitpunkt nach den Artikeln 5–10 zuständig waren, und diese Massnahmen noch geprüft werden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Behörden, bei denen Massnahmen zuerst beantragt wurden, auf ihre Zuständigkeit verzichtet haben. BGE
149 III 81 (5A_591/2021, 5A_600/2021) from 12. Dezember 2022
Regeste: a Art. 98 BGG; Eheschutzentscheid als vorsorgliche Massnahme. Eheschutzentscheide sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (E. 1.3; Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). |